Leistungen

Das können wir für Sie tun

  • Leistungen der Krankenkasse

    Behandlungspflege (SGB V )


    Die Leistungen der Behandlungspflege dienen der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit. Sie können kurzzeitig oder langfristig bzw. dauerhaft in Anspruch genommen werden und sind durch den behandelnden Arzt auf einem Vordruck "Verordnung häuslicher Krankenpflege" anzuordnen. Nur dann dürfen diese Leistungen durch uns ausgeführt werden. Die verordnungsfähigen Leistungen sind in einem Rahmenplan zusammengefasst, in dem der zeitliche Umfang und die erforderliche Indikation genau festgelegt sind. In der Regel werden die Kosten für die Behandlung durch die Krankenkassen übernommen.


    Unsere Pflegefachkräfte sind qualifiziert zur Durchführung aller im Rahmenvertrag enthaltenen Dienstleistungen wie z.B.:

    •     Injektionen, Blutzuckerkontrolle
    •     Legen und wechseln von Blasenkathetern
    •     Portversorgung, parenterale Versorgung
    •     Verbandwechsel und Wundversorgung
    •     Medikamente richten und verabreichen
    •     und vieles mehr

    Gerne übernehmen wir für Sie das Verordnungsmanagement.

    Sprechen Sie uns an.

  • Kostenübernahme durch die Krankenkasse

    Kostenübernahme durch die Krankenkasse


    Durch Ihren behandelnden Arzt wird eine "Verordnung häusliche Krankenpflege" ausgestellt, aus der die notwendige Versorgung hervorgeht. Ohne eine solche Anordnung dürfen wir nicht tätig werden.


    Die Verordnung ist der Krankenkasse innerhalb 3 Tagen einzureichen. Dies übernehmen wir für Sie. Die Kasse prüft die Genehmigungsfähigkeit und teilt die Entscheidung schriftlich Ihnen, Ihrem behandelnden Arzt und uns mit.


    Ihre Krankenkasse teilt auch mit, wie lange die Versorgung genehmigt ist. In der Regel können wir die Kosten direkt mit der Kasse abrechnen. Sollte die Kasse die Kosten der Versorgung nicht übernehmen, erhalten Sie eine Privatrechnung.

  • Leistungen der Pflegekasse

    Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung (SGB XI)


    Im Jahr 1995 wurde die Pflegeversicherung als Pflichtversicherung eingeführt. Seitdem haben anerkannt Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Auskünfte und Anträge erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse ansässig ist. Die Prüfung des Antrages und Feststellung, welcher Pflegegrad zutrifft, wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen durchgeführt.


    Die Pflegeversicherung ist keine Voll-Versicherung. Sobald der Medizinische Dienst Ihren Antrag geprüft und eine Einstufung vorgenommen hat, erhalten Sie einen Bescheid Ihrer Pflegekasse.


    Leistungen der Pflegekasse sind z.B.:


    • Körperbezogene Pflegemaßnahmen (waschen, duschen)

    • Hauswirtschaftliche Verrichtungen (putzen, kochen)

    • Betreuung (z.B. stundenweise, zur Entlastung pflegender Angehörigen



    Sie haben Anspruch auf Geld-, Sach- oder Kombinationsleistung:


    • Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI)

    sind körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen zur Haushaltsführung durch einen professionellen Pflegedienst

    • Pflegegeld (Geldleistung) (§ 37 SGB XI)

    wird gewährt zur Sicherstellung der Pflege durch Privatpersonen und an den Pflege-bedürftigen ausgezahlt. Durch die Pflegekasse wird ein Beratungseinsatz durch eine ausgebildete Pflegefachkraft angefordert. Für Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.

    • Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI)

    die erforderliche Pflege wird zum Teil durch einen professionellen Pflegedienst erbracht. Dieser rechnet die Sachleistung direkt mit der Pflegekasse ab. Wird der Maximalbetrag der Sachleistung nicht ausgeschöpft, erhält der Pflegebedürftige anteilig Pflegegeld.

    • Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI)

    werden durch die Pflegekasse gewährt bis zur Höhe von 125 € monatlich bei Inanspruchnahme eines durch die Kasse anerkannten Dienstes für Hilfe bei der Haushaltsführung, Hilfe im Alltag oder (stundenweise) Betreuung.

    • Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

    muss jährlich neu beantragt werden bei der Pflegekasse und wird gewährt nach einer Vorpflegezeit von 6 Monaten und Anerkennung eines Pflegegrades. Die Leistungen können bis zu 6 Wochen im Jahr oder stundenweise in Anspruch genommen werden.

    • Kurzzeitpflege (§ 41 SGB XI)

    Anspruch besteht bis zu 8 Wochen im Jahr für 1.612 €.

    Bis 50% des Betrages (806 €) können zusätzlich für die Verhinderungspflege genutzt werden.

    • Tages-/Nachtpflege (§ 42 SGB XI)

    Können neben der ambulanten Pflegesachleistung in der für den Pflegegrad festgelegten Höhe in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

    • Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1 bis 3 u. 5 SGB XI)

    Sind Verbrauchsmittel z.B. für die Versorgung mit saugfähigen Betteinlagen, Einmalhandschuhen oder andere, zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel. Sie haben Anspruch auf monatlich 40 € bei Einstufung in einen Pflegegrad.

    • Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI)

    Der Anspruch beträgt bis zu 4.000 € je Pflegebedürftigem und Maßnahme. Bei mehreren Berechtigten bis zu 16.000 €.

  • Kostenübernahme durch die Pflegekasse

    Kostenübernahme durch die Pflegekasse


    Die Leistungen der Pflegeversicherung sind bei Ihrer Pflegekasse zu beantragen. Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, aus dem hervorgeht, welche Leistungen bewilligt werden.


    Die Leistungen der Pflegeversicherung können den notwendigen Bedarf oftmals nicht decken. Vielmehr ist die Pflegeversicherung oftmals nur eine "Teilkasko-Versicherung", in der nicht alle benötigten Hilfen und Leistungen vom Kostenträger übernommen werden. Der entstehende Eigenanteil ist privat zu finanzieren.


    Wir sind Vertragspartner aller Kranken- und Pflegekassen. Eine direkte Abrechnung bis zur Höhe der Pflegesachleistung entsprechend des individuellen Pflegegrades ist daher möglich.


    Damit die Versorgung des Pflegebedürftigen sichergestellt werden kann, führen wir vor Leistungsbeginn oder unmittelbar danach beim Pflegebedürftigen zu Hause einen Hausbesuch durch und klären die Inhalte der Leistungen sowie die entstehenden Kosten mit dem Pflegebedürftigen und/oder seinen Angehörigen ab. Sie erhalten einen schriftlichen Kostenvoranschlag.


    Der Unterstützungsbedarf ist individuell unterschiedlich und kann daher nur unzureichend in Beispielen dargestellt werden. Es gilt, notwendige Hilfe beim selbstbestimmten Leben zu Hause zu gewährleisten um den schwieriger gewordenen Alltag zu bewältigen.


    Menschliche Wärme und Zuwendung sind für uns ebenso wichtig, wie die ganzheitliche häusliche Pflege. Wir berücksichtigen die Lebensgewohnheiten und Vorlieben des Pflegebedürftigen, und passen die Versorgung ständig seinen aktuellen Bedürfnissen an. 

  • Beratungsbesuche nach § 37.3 SBG XI

    Pflegebedürftige, die Pflegegeld anch § 37 SGB XI beziehen, haben gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI

    • bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal
    • bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal

    eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.


    Darüber hinaus haben auch Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie Pflegebedürftige , die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, Anspruch halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen.


    Ein Anspruch auf Beratung besteht ebenfalls für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die nach § 45a Absatz 4 SGB XI regelmäßig bis zu 40% des Pflegesachleistungsbetrages für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Unterstützung im Alltag umwidmen (Umwidmungsbetrag). Sofern ein ambulanter Pflegedienst Sachleistungen bei dem bzw. der Pflegebedürftigen erbringt, besteht für diesen Personenkreis keine Verpflichtung zum Abruf des Beratungsbesuchs.


    Bezieher von Leistungen nach § 43a SGB XI sind wie Kombinationsleistungsbezieher zu behandeln. Damit gilt für Sie - ebenso wie für die anderen Pflegebedürftigen, die auch Sachleistungen nach § 36 SGB XI von einem ambulanten Pflegedienst beziehen - dass ein Recht zum Abruf der halbjährlichen Beratungsbesuche besteht, nicht aber die Pflicht hierzu.

  • "Café Sonnenschein"

    Café Sonnenschein - Betreuungsgruppe


    In unseren Räumlichkeiten findet 3 x wöchentlich ein Nachmittagstreff Nachmittagstreff für beeinträchtigte und ältere Menschen statt. Unsere Mitarbeiter begegnen den ihnen anvertrauten Menschen wertschätzend und respektvoll. Unser Betreuungsangebot dient zur Entlastung pflegender Angehöriger.


    HIER erhalten Sie weitere Informationen zum Café Sonnenschein.


    Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Dann erhalten Sie weitere Informationen zum gebotenen Rahmenprogramm.

  • Pflegestützpunkt

    Der Pflegestützpunkt


    Im gleichen Gebäude wie die Ökumenische Sozialstation finden Sie auch den Pflegestützpunkt Böhl-Iggelheim.


    Diese Beratungs- und Koordinierungsstelle bietet Ihnen die Möglichkeit, sich ein umfassendes Bild über die Dienste sämtlicher Anbieter im Bereich der Pflege zu machen. Sie werden umfassend, neutral und kostenlos informiert.


    Auch bei der praktischen Umsetzung, Formalitäten wie Antragstellung oder Koordination verschiedener Dienste bekommen Sie hier Unterstützung.


    Kontakt Pflegestützpunkt

    Böhler Str. 7

    67126 Hochdorf-Assenheim

    Telefon: 06231 – 93 94 741

    Telefax: 06231 – 93 94 743


    Ansprechpartner

    Elke Pohlmann

    Telefon: 06231 – 93 94 741

    E-Mail: elke.pohlmann@pflegestuetzpunkte-rlp.de


    Manfred Krüger

    Telefon: 06231 – 93 94 742

    E-Mail: manfred.krueger@pflegestuetzpunkte-rlp.de

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