Leistungen der Pflegekasse

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung (SGB XI)


Im Jahr 1995 wurde die Pflegeversicherung als Pflichtversicherung eingeführt. Seitdem haben anerkannt Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Auskünfte und Anträge erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse ansässig ist. Die Prüfung des Antrages und Feststellung, welcher Pflegegrad zutrifft, wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen durchgeführt.


Die Pflegeversicherung ist keine Voll-Versicherung. Sobald der Medizinische Dienst Ihren Antrag geprüft und eine Einstufung vorgenommen hat, erhalten Sie einen Bescheid Ihrer Pflegekasse.


Leistungen der Pflegekasse sind z.B.:


  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen (waschen, duschen)
  • Hauswirtschaftliche Verrichtungen (putzen, kochen)
  • Betreuung (z.B. stundenweise, zur Entlastung pflegender Angehörigen

Sie haben Anspruch auf Geld-, Sach- oder Kombinationsleistung:


  • Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI)
    sind körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen zur Haushaltsführung durch einen professionellen Pflegedienst
  • Pflegegeld (Geldleistung) (§ 37 SGB XI)
    wird gewährt zur Sicherstellung der Pflege durch Privatpersonen und an den Pflege-bedürftigen ausgezahlt. Durch die Pflegekasse wird ein Beratungseinsatz durch eine ausgebildete Pflegefachkraft angefordert. Für Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.
  • Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI)
    die erforderliche Pflege wird zum Teil durch einen professionellen Pflegedienst erbracht. Dieser rechnet die Sachleistung direkt mit der Pflegekasse ab. Wird der Maximalbetrag der Sachleistung nicht ausgeschöpft, erhält der Pflegebedürftige anteilig Pflegegeld.
  • Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI)
    werden durch die Pflegekasse gewährt bis zur Höhe von 125 € monatlich bei Inanspruchnahme eines durch die Kasse anerkannten Dienstes für Hilfe bei der Haushaltsführung, Hilfe im Alltag oder (stundenweise) Betreuung.
  • Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
    muss jährlich neu beantragt werden bei der Pflegekasse und wird gewährt nach einer Vorpflegezeit von 6 Monaten und Anerkennung eines Pflegegrades. Die Leistungen können bis zu 6 Wochen im Jahr oder stundenweise in Anspruch genommen werden.
  • Kurzzeitpflege (§ 41 SGB XI)
    Anspruch besteht bis zu 8 Wochen im Jahr für 1.612 €.
    Bis 50% des Betrages (806 €) können zusätzlich für die Verhinderungspflege genutzt werden.
  • Tages-/Nachtpflege (§ 42 SGB XI)
    Können neben der ambulanten Pflegesachleistung in der für den Pflegegrad festgelegten Höhe in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
  • Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1 bis 3 u. 5 SGB XI)
    Sind Verbrauchsmittel z.b. für die Versorgung mit saugfähigen Betteinlagen, Einmalhandschuhen oder andere, zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel. Sie haben Anspruch auf monatlich 40 € bei Einstufung in einen Pflegegrad.
  • Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
    Der Anspruch beträgt bis zu 4.000 € je Pflegebedürftigem und Maßnahme. Bei mehreren Berechtigten bis zu 16.000 €.

Kostenübernahme durch die Pflegekasse


Die Leistungen der Pflegeversicherung sind bei Ihrer Pflegekasse zu beantragen. Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, aus dem hervorgeht, welche Leistungen bewilligt werden.

Die Leistungen der Pflegeversicherung können den notwendigen Bedarf oftmals nicht decken. Vielmehr ist die Pflegeversicherung oftmals nur eine "Teilkasko-Versicherung", in der nicht alle benötigten Hilfen und Leistungen vom Kostenträger übernommen werden. Der entstehende Eigenanteil ist privat zu finanzieren.


Wir sind Vertragspartner aller Kranken- und Pflegekassen. Eine direkte Abrechnung bis zur Höhe der Pflegesachleistung entsprechend des individuellen Pflegegrades ist daher möglich.


Damit die Versorgung des Pflegebedürftigen sichergestellt werden kann, führen wir vor Leistungsbeginn oder unmittelbar danach beim Pflegebedürftigen zu Hause einen Hausbesuch durch und klären die Inhalte der Leistungen sowie die entstehenden Kosten mit dem Pflegebedürftigen und/oder seinen Angehörigen ab. Sie erhalten einen schriftlichen Kostenvoranschlag.


Der Unterstützungsbedarf ist individuell unterschiedlich und kann daher nur unzureichend in Beispielen dargestellt werden. Es gilt, notwendige Hilfe beim selbstbestimmten Leben zu Hause zu gewährleisten um den schwieriger gewordenen Alltag zu bewältigen.


Menschliche Wärme und Zuwendung sind für uns ebenso wichtig, wie die ganzheitliche häusliche Pflege. Wir berücksichtigen die Lebensgewohnheiten und Vorlieben des Pflegebedürftigen, und passen die Versorgung ständig seinen aktuellen Bedürfnissen an.

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